ALLGEMEINE GESCHÄFTS­BEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich Diese Allgemeinen Bedingungen für Lieferungen und Leistungen (nachfolgend ABL genannt) gelten grundsätzlich für alle - auch zukünftige - Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Kletti GmbH, Gottlieb-Daimler-Straße 10, 69207 Sandhausen (nachfolgend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.

2. Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung, Montage
2.1 Angebote des Lieferers sind unverbindlich.
2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als garantiert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2.3 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. (vgl. 3.1). Mangels besonderer Vereinbarung erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers gegen Berechnung. Der Lieferer ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurück zu fordern.
2.4 Der Versand von Waren erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird vom Lieferer nicht abgeschlossen.
2.5 Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Besteller montiert. Dieser ist zur Beachtung der Montage- und Bedienungsanleitung des Lieferes verpflichtet.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Versand
3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab Werk des Lieferers, 69207 Sandhausen, Deutschland (EXW Sandhausen Incoterms 2010).
3.2 Teillieferungen sind zulässig.

4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt
4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2 Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist – nach Ablauf von 2 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % - höchstens aber insgesamt 5 % - vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 8.2 gilt entsprechend.
4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften – nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferer nicht vorher erfüllt.
4.4 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.

5. Abnahme, Abrufaufträge

5.1 Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insgesamt 5 % zu bezahlen.Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz verlangen.

5.2 Lieferverträge ohne bestimmten Liefertermin („auf Abruf“) können nur aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Einigung und als Ausnahme erfolgen. Der Lieferer hat den Termin, an dem die Lieferung erfolgen soll, zu bestätigen. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist die Ware für Lieferung auf Abruf für einen Zeitraum von maximal 26 Wochen verfügbar. Abrufe sind mit einer Frist von mindestens 2 Wochen anzukündigen.

6. Gewährleistung

6.1 Bei unseren Artikeln für sachgemäße Ausführung auf die Dauer von 12 Monaten ab Versandtag, dergestalt, dass wir für alle Teile, deren vorzeitigen Defekts werden auf Konstruktions-, Arbeits- oder Materialfehler zurückzuführen sind, bei freier Rücksendung der defekten Stücke nach Sandhausen, kostenlos Ersatz ab Sandhausen liefern, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart ist. Wir haften nicht für Schäden durch natürliche Abnutzung oder unsachgemäße Behandlung.

6.2 Im 2-Schicht-Betrieb verringert sich der Gewährleistungszeitraum auf 6 Monate, im 3-Schicht-Betrieb auf 4 Monate.

6.3 Bei unseren Artikeln jeder Art nur soweit nachweisliche Materialfehler vorliegen. Eine zeitlich bestimmte Gewähr ist ausgeschlossen, da die Haltbarkeit im Wesentlichen von der Sorgfalt der Handhabung abhängt, d.h. von Faktoren, die sich unserem Einfluss entziehen. In keinem dieser Fälle werden jedoch andere Entschädigungen als kostenloser Ersatz fehlerhafter Teile bewilligt; ebenso werden anderweitige Ansprüche auf Schadenersatz, Vergütung irgendwelcher Auslagen für Löhne, Fracht und dergleichen ausdrücklich abgelehnt.

7. Zahlung
7.1 Falls nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen innerhalb von 30 Tagen ab Faktura netto ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in EURO „frei Zahlstelle" des Lieferers. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme. Der Besteller ist nicht berechtigt, Sonderanfertigungen zurück zu geben.
7.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegender Zinsen berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
7.3 Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen. Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus irgendeinem anderen Vertrag Anwendung. Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
7.4 Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme.

8. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware (Sach- und Rechtsmängel)
8.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht)
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
8.2 (Behandlung und Lagerung)
Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.
8.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung)
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit dem Lieferer auch durch den Besteller erfolgen und findet am vertraglich bestimmten Ort des Empfängers statt. Weicht der Ort des Empfängers vom Geschäftssitz des Bestellers ab, so muss dies dem Lieferer gegenüber offengelegt werden.
Andernfalls erfolgt keine Übernahme der dadurch entstehenden höheren Kosten.
Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Besteller die Ware zur Nachbesserung dem Lieferer übersenden.
Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat den Lieferer unverzüglich zu informieren und dessen vorherige Einwilligung einzuholen.
Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt – gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung - berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB).
8.4 (Minderung, Vertragsaufhebung)
Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen.
8.5 Für indirekte Schäden haftet der Lieferer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 8.2.
8.6 (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen)
Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
8.7 (Beachtung von Instruktionen des Lieferers)
Der Besteller darf die gelieferten Produkte nur unter Beachtung der Montage- und Betriebsanleitung des Lieferes benutzen, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt.

9. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten, allgemeine Haftungsbegrenzung
9.1 Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 8.2 sowie Nr. 11 ein.
9.2 Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 8, 10 und 11 geregelt, ist der Lieferer - gleich aus welchen Rechtsgründen - für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Sachoder Rechtsmängel oder sonstwie verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind).
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

10. Pläne, Verkaufsunterlagen, Software, Geheimhaltung
10.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Mustern, Vorrichtungen, Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.
10.2 Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden (vgl. Nr. 2.2).
10.3 Gelieferte Software bleibt Eigentum des Lieferers. Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und weder kopiert noch sonst wie dupliziert werden. Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die die Software geliefert wurde.
10.4 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden oder sich ein Geheimhaltungsinteresse aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in Nrn. 9.1 bis 9.3 genannten Gegenstände, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.
10.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 9.4 beschrieben auferlegen.

11. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen
Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nrn. 8.2 und 11 finden entsprechende Anwendung.

12. Höhere Gewalt
12.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
12.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.

13. Verjährung
Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3).
Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen, die nach Nr. 8.2 unbegrenzt bestehen, bleibt unberührt.

14. Eigentumsvorbehalt
14.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis Eigentum des Lieferers. Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern unter der Voraussetzung, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass der Kunde erst mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Eigentum erlangt.
14.2 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).
14.3 Der Lieferer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.
14.4 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises abschließen.
14.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
14.6 Bei Verbindung, Verarbeitung oder Umbildung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, auch zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen, erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltswaren im Verhältnis zum Gesamtwert der neuen Sache zur Zeit der Verarbeitung. Nrn. 13.1 bis 13.5 gelten ebenfalls für die neue Sache.

15. Verschiedenes
15.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen ABL oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
15.2 Ein aufgrund dieser ABL geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
15.3 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
15.4 (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers)
Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Lieferers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.
15.5 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter)
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
16.1 Erfüllungsort ist - sofern sich nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses etwas anderes ergibt - das Werk des Lieferers.
16.2 Gerichtsstand ist 69115 Heidelberg in Deutschland. Es gilt deutsches Recht.
16.3 Der Lieferer ist in jedem Falle auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.

17. Datenverarbeitung, frühere Allgemeine Lieferbedingungen
17.1 Der Lieferer und die mit ihm verbundenen Unternehmen sind berechtigt, in Übereinstimmung mit den deutschen gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen stehende Daten zu speichern und zu verarbeiten.
17.2 Frühere Allgemeine Lieferbedingungen sind aufgehoben.

18. Datenschutz

Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch den Lieferer verarbeitet werden, verarbeitet er diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbeson-dere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzanpassung- und Umsetzungsgesetzes EU (BDSGneu). Der Lieferer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Bestellers, die er im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durchführung vom Besteller oder Dritten erhält. Dies sind in der Regel Kon-taktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse), Bank- und Zahlungsverkehrsdaten (Bank, Kontoverbindung, Verwendungszweck, ggf. Kreditkarteninformationen), Informationen aus öffentlich verfügbaren Quellen, Informations-daten aus Datenbanken und Auskunfteien (z.B. Internet, Handelsregister, Wirtschaftsauskunftei) sowie sonstige Daten, die der Besteller dem Lieferer freiwillig überlässt. Der Lieferer übermittelt die personenbezogenen Daten des Bestel-lers an Behörden/öffentliche Stellen, soweit vorrangige Rechtsvorschriften dies vorschreiben. Gegebenenfalls übermit-telt der Lieferer die personenbezogenen Daten des Bestellers an Gesellschaften der Unternehmensgruppe des Liefe-rers und externe Dienstleister. Letztere können sich außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums befinden, die unter Umständen nicht das gleiche Datenschutzniveau haben. In diesem Fall stellt der Lieferer sicher, dass die Übermitt-lung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Der Besteller hat das Recht, Auskunft über seine beim Lieferer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtig gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen zu lassen oder seine Einwilligung in eine Datenverarbeitung jederzeit auch ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, zu widerrufen, die Verarbeitung seiner personenbedingten Daten für die Zukunft einschränken zu lassen, zu widersprechen oder die Löschung zu verlangen. Der Besteller hat das Recht, Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einzulegen. Die für den Lieferer zuständige Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftrag-te für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstrasse 10 a, 70173 Stuttgart.**

Alle früheren Verkaufs- und Lieferbedingungen werden hiermit ungültig.

ALLGEMEINE EXPORT­BEDINGUNGEN

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Exportbedingungen (nachfolgend AEB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Kletti GmbH, Gottlieb-Daimler-Str.10, 69207 Sandhausen, Deutschland (nachfolgend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.

2. Vertragsschluss, Preise, Verpackung und Verpackungskosten, Versendung, Transportversicherung
2.1 Angebote des Lieferers sind unverbindlich.
Hat der Lieferer bei Abgabe eines schriftlichen und verbindlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen, wenn der Besteller vor Fristablauf eine schriftliche Annahmeerklärung abgesandt hat, sofern diese spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen nach Fristablauf zugeht. Maßgebend für den Vertragsinhalt ist die technische Spezifikation des Lieferers.
2.2 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers (EXW Incoterms 2010) ausschließlich deutscher Umsatzsteuer und Verpackung (vgl. 2.3 und 3.1). Besteller innerhalb der Europäischen Union haben bei Vertragsschluss ihre Umsatzsteuer-Ident.-Nr. anzugeben.
2.3 Falls nicht anders vereinbart erfolgt die Verpackung nach Wahl des Lieferers gegen Berechnung. Der Besteller übernimmt die Entsorgung der Verpackung. Der Lieferer ist berechtigt, Verpackungsmaterial frachtfrei Versandort oder Werk zurück zu fordern.
2.4 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung wird vom Lieferer nicht abgeschlossen.
2.5 Gelieferte Geräte und Hilfsmittel werden vom Besteller montiert. Dieser ist zur Beachtung der Montage- und Betriebsanleitung des Lieferers verpflichtet.

3. Lieferung, Gefahrübergang, Verzollung
3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich ab Werk des Lieferers in D-69207 Sandhausen, Deutschland (EXW Incoterms 2010). Abweichend vereinbarte Klauseln sind nach den entsprechenden Incoterms der Internationalen Handelskammer Paris zu vereinbaren und auszulegen.
3.2 Teillieferungen sind zulässig.

4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt
4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Lizenzen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2 Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - nach Ablauf von 3 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % - höchstens aber insgesamt 5 % - vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der in Folge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 8.2 gilt entsprechend.
4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller nach Setzung einer angemessenen Nachfrist mit Androhung der Ablehnung der Lieferung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferer nicht vorher erfüllt.
4.4 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzugs zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.

5. Abnahme, Abrufaufträge
5.1 Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen, etc. Ohne besonderen Nachweis hat er mindestens pro Woche der Verspätung 0,5 % des Auftragswertes, maximal jedoch insgesamt 5 % zu bezahlen.
Der Lieferer darf dem Besteller schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme setzen, falls dieser zur Lieferzeit die Ware nicht abnimmt. Das Recht des Lieferers, den Kaufpreis zu verlangen, bleibt unberührt.
Nach Fristablauf kann der Lieferer den Vertrag durch schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufheben und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
5.2 Lieferverträge ohne bestimmten Liefertermin („auf Abruf“) können nur aufgrund ausdrücklicher vertraglicher Einigung und als Ausnahme erfolgen. Der Lieferer hat den Termin, an dem die Lieferung erfolgen soll, zu bestätigen. Soweit nicht anderweitig ausdrücklich vereinbart, ist die Ware für Lieferung auf Abruf für einen Zeitraum von maximal 26 Wochen verfügbar. Abrufe sind mit einer Frist von mindestens zwei Wochen anzukündigen.

6. Zahlung
6.1 Falls nicht anders vereinbart, sind sämtliche Zahlungen durch Vorkasse oder Gestellung eines unwiderruflichen und bestätigten Akkreditivs (oder nach Vereinbarung mit Bankgarantie, Bankbürgschaft) spätestens 2 Wochen vor dem Liefertermin zu erbringen. Es gelten die "Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive" der Internationalen Handelskammer Paris (ERA 600). Alle Zahlungen erfolgen in EURO ohne Rücksicht auf eventuelle Währungskursschwankungen und ohne Abzug "frei Zahlstelle" des Lieferers.
6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegender Zinsen berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
6.3 Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen.
Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus irgendeinem Vertrag Anwendung.
Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
6.4 Sonderanfertigungen können ab mindestens 50 Stück bei Übernahme der Entwicklungskosten durch den Besteller geliefert werden. Bei kundenspezifischen Produkten (Sonderanfertigungen) oder Varianten derselben hat der Lieferer grundsätzlich ein Recht auf Anzahlung in Höhe von zwei Dritteln des vereinbarten Kaufpreises, zahlbar spätestens 3 Wochen vor Produktionsaufnahme. Der Besteller ist nicht berechtigt, Sonderanfertigungen zurückzugeben.

7. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware
7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht)
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen.
Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, in dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
7.2 (Behandlung und Lagerung) Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen und trockenen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller. 7.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung) Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb von 4 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben. Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Besteller die Ware zur Nachbesserung dem Lieferer übersenden. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit dem Lieferer auch durch den Besteller erfolgen und findet am vertraglich bestimmten Ort des Empfängers statt. Weicht der Ort des Empfängers vom Geschäftssitz des Bestellers ab, so muss dies dem Lieferer gegenüber offengelegt werden. Andernfalls erfolgt keine Übernahme der dadurch entstehenden höheren Kosten. 7.4 (Minderung, Vertragsaufhebung)
Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen. Handelt es sich um eine wesentliche Vertragswidrigkeit, darf der Besteller eine letzte Frist zur Erfüllung setzen und nach deren fruchtlosen Verstreichen Vertragsaufhebung verlangen.
7.5 Für indirekte Schäden haftet der Lieferer nur unter den Voraussetzungen der Nr. 8.2.
7.6 (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen)
Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
7.7 (Beachtung von Instruktionen des Lieferers)
Instruktionen des Lieferers über die weitere Behandlung, Verarbeitung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten, ansonsten werden Mängelansprüche nicht anerkannt. Der Besteller darf die gelieferten Produkte nur unter strikter Beachtung der Montage- und Betriebsanleitung des Lieferers benutzen.

8. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten, allgemeine Haftungsbegrenzung
8.1 Für die Erfüllung der vertraglichen oder vorvertraglichen Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nrn. 4, 8.2 sowie Nr. 11 ein.
8.2 Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 8, 10 und 11 geregelt, ist der Lieferer – gleich aus welchen Rechtsgründen – für Vertragswidrigkeiten und Schäden nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Sachoder Rechtsmängel oder sonstwie verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfalls, entgangenen Gewinns oder anderer indirekter Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind).
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle fürgrobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach deutschem oder ausländischem Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

9. Pläne, Verkaufsunterlagen, Software, Geheimhaltung
9.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.
Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
9.2 Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
9.3 Gelieferte Software bleibt Eigentum des Lieferers. Sie darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferers Dritten nicht zugänglich gemacht werden und weder kopiert noch sonstwie dupliziert werden. Der Besteller erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Betrieb der Ware, für die die Software geliefert wurde.
9.4 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden oder sich ein Geheimhaltungsinteresse aus den Umständen ergibt. Dies gilt auch für die in Nrn. 9.1 bis 9.3 genannten Gegenstände, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen.
9.5 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in Nr. 9.4 beschrieben auferlegen.

10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen
Soweit dem Lieferer die Lieferung ganz oder teilweise unmöglich wird, darf der Besteller schriftlich die Aufhebung des Vertrags bezüglich des nicht gelieferten Teils erklären, es sei denn, die Annahme der nur teilweisen Erfüllung ist unzumutbar. Nrn. 8.2 und 11 finden entsprechende Anwendung.

11. Höhere Gewalt
11.1 Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
11.2 Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.

12. Verjährung
Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen zwölf Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3).
Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Die gesetzliche Verjährung von Ansprüchen, die nach Nr. 8.2 bestehen, bleibt unberührt.

13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem der Lieferung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis Eigentum des Lieferers, soweit ein solcher Eigentumsvorbehalt nach dem anwendbaren Recht wirksam ist.
Wird die Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts in dem Bestimmungsland speziellen Bedingungen oder Gesetzen unterworfen, ist der Besteller für die Einhaltung derselben verantwortlich. Er hat den Lieferer hierüber zu informieren. Wechsel oder Schecks des Bestellers gelten erst mit Einlösung als Zahlung.
13.2 Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum in dem betreffenden Land zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen.
13.3 Der Lieferer ist nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zum Rücktritt vom Vertrag und zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware nach Mahnung bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Fristsetzung kann beim Vorliegen gesetzlicher Ausnahmetatbestände unterbleiben.
13.4 Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung abschließen.
13.5 Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

14. Verschiedenes
14.1 Vertragliche Rechte und Pflichten des Bestellers sind nicht übertragbar.
14.2 Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen.
14.3 Änderungen, Ergänzungen oder weitere unter diese AEB geschlossene Verträge bedürfen der Schriftform.
14.4 Ein aufgrund dieser AEB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
14.5 (Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers)
Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Lieferers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.
14.6 (Gewerbliche Schutzrechte Dritter)
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird. Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.

15. Einhaltung der Gesetze
Der Lieferer ist für die Einhaltung der mangels anderweitiger Vereinbarung maßgeblichen deutschen Bestimmungen verantwortlich, soweit in Deutschland hergestellte Produkte exportiert werden.
Die Beachtung und Durchführung der relevanten außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Importlizenzen, Devisentransfergenehmigungen etc.) und sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze unterfällt dem Verantwortungsbereich des Bestellers.

16. Erfüllungsort, Streitbeilegung, anwendbares Recht
16.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort das Werk des Lieferers.
16.2 Alle im Zusammenhang mit Verträgen auf Grundlage dieser AEB sich ergebenden Streitigkeiten werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der Internationalen Handelskammer Paris von einem oder mehreren gemäß dieser Ordnung ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Der obsiegenden Partei sind alle angemessenen Kosten des Schiedsverfahrens von der Gegenseite zu erstatten. Schiedsort ist D-69207 Sandhausen/Heidelberg, Deutschland.
16.3 Anstelle des nach Nr. 16.2 zuständigen Schiedsgerichts entscheiden die für D-69115 Heidelberg, Deutschland zuständigen staatlichen Gerichte allein und endgültig, soweit es sich um Besteller handelt, die ihren Sitz in der Europäischen Union oder in Island, Norwegen oder der Schweiz haben.
16.4 Der Lieferer ist in jedem Fall auch berechtigt, die staatlichen Gerichte am Sitz des Bestellers anzurufen.
16.5 Alle unter diesen Bedingungen geschlossenen Verträge unterstehen dem Recht der Konvention der Vereinten Nationen über Internationale Warenkaufverträge (UN-Kaufrecht, CISG) vom 11.04.1980. Ergänzend gilt das materielle und prozessuale Recht, welches am Sitz des Lieferers in Deutschland in Kraft ist.

17. Datenschutz­grundverordnung (DSGVO)

Sofern im Rahmen des Vertragsverhältnisses oder bei der Vertragsanbahnung personenbezogene Daten durch den Lieferer verarbeitet werden, verarbeitet der Lieferer diese ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Beachtung der Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Datenschutzanpas-sung- und Umsetzungsgesetzes EU (BDSGneu). Der Lieferer verarbeitet die personenbezogenen Daten des Bestellers, die der Lieferer im Rahmen der Vertragsanbah-nung und -durchführung vom Besteller oder Dritten erhält. Dies sind in der Regel Kontaktdaten (Name, Adresse, Tele-fonnummer, Emailadresse), Bank- und Zahlungsverkehrsdaten (Bank, Kontoverbindung, Verwendungszweck, ggf. Kre-ditkarteninformationen), Informationen aus öffentlich verfügbaren Quellen, Informationsdaten aus Datenbanken und Auskunfteien (z.B. Internet, Handelsregister, Wirtschaftsauskunftei) sowie sonstige Daten, die der Besteller dem Lieferer freiwillig überlässt. Der Lieferer übermittelt die personenbezogenen Daten des Bestellers an Behörden/ öffentliche Stellen, soweit vorran-gige Rechtsvorschriften dies vorschreiben. Gegebenenfalls übermittelt der Lieferer die personenbezogenen Daten des Bestellers an Gesellschaften der Unter-nehmensgruppe des Lieferers und externe Dienstleister. Letztere können sich außerhalb des europäischen Wirtschafts-raums befinden, die unter Umständen nicht das gleiche Datenschutzniveau haben. In diesem Fall stellt der Lieferer si-cher, dass die Übermittlung nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Der Besteller hat das Recht, Auskunft über seine beim Lieferer gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten, unrichtig gespeicherte personenbezogene Daten berichtigen zu lassen oder seine Einwilligung in eine Datenverarbei-tung jederzeit auch ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft zu ändern, zu widerrufen, die Verarbei-tung seiner personenbedingten Daten für die Zukunft einschränken zu lassen, zu widersprechen oder die Löschung zu verlangen. Der Besteller hat das Recht, Beschwerde bei einer Datenschutzbehörde einzulegen. Die für den Lieferer zu-ständige Aufsichtsbehörde ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg, Königstrasse 10 a, 70173 Stuttgart.